„Die Ehe [kann] nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden, da ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohnt.“ … „Zum Gehalt der Ehe … gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist.“
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.07.2002 zum Az. 1 BvF 1/01, veröffentlicht BVerfGE 105, 313 ff., unter Bezugnahme auf die gesamte vorhergehende verfassungsgerichtliche Rechtsprechung.