BVerfG-Urteil zu dem Thema Meinungsfreiheit

Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehöre zum freiheitlichen Staat.

Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ sei ebenso wenig ein Grund, in die Meinungsfreiheit einzugreifen wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründe noch keine Strafbarkeit. Vielmehr schützt die Meinungsfreiheit auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen.https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr67318-1bvr208315-meinungsfreiheit-volksverhetzung-leugnung-verharmlosung-oeffentlicher-frieden/