Gewaltenteilung mit offener Flanke!

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Das Fazit 

  • Die im Grundgesetz (Art. 20) vorgesehene organisatorische Dreiteilung der Staatsgewalt ist bis heute nicht erfolgt, die deutsche Gewaltenteilung erschöpft sich im Wesentlichen in einem Verfassungsgebot.
  • Ob und in welchem Maße dieses Verfassungsgebot befolgt wird, hängt von dem guten Willen und der Rechtsstreue der im Dienst der Öffentlichkeit handelnden Personen ab.
  • Der seit dem 19. Jahrhundert unveränderte deutsche Staatsaufbau verhindert nicht die Bündelung von Macht in wenigen Händen: Eine politische Partei oder Parteienkoalition stellt die Mehrheit im Parlament sowie die Regierung und beherrscht beide Organe; der Justizapparat untersteht der Regierung. Damit werden Sinn und Zweck des Gewaltenteilungsprinzips verfehlt – der Rechtsstaat in Deutschland hat eine offene Flanke.