Auszug:
„Schon an dieser Stelle könnte die verfassungsrechtliche Prüfung als abgeschlossen angesehen werden, weil die zur Verfügung stehenden Quellen zu dem eindeutigen Ergebnis führen, dass der Ehebegriff in Art. 6 Abs. 1 GG einer „Öffnung“ für gleichgeschlechtliche Paare nicht offensteht.“