Heilbronn verkaufsoffene Sonntage und deren Rechtsgrundlagen-Missachtung

Leider wird von der Verwaltungsspitze, Stadtmarketing, Stadtinitiative, Mehrheit vom Gemeinderat und Stimme-Lokalpresse diese immer wieder ausgeblendet bzw. Halbwahrheiten verbreitet!

„Eine „ähnliche Veranstaltung“ im Sinne des § 14 Abs 1 LadSchlG, die einen verkaufsoffenen Sonntag rechtfertigen kann, liegt vor, wenn die Veranstaltung sich von Veranstaltungen an „normalen“ Sonn- und Feiertagen abhebt, einen „beträchtlichen Besucherstrom“ anzieht und aus diesem Grund Anlaß bietet, die Offenhaltung von Verkaufsstellen freizugeben (im Anschluß an BVerwG, Urt v 18.12.1989 – 1 B 153/89 -, GewArch 1990, 143).“

In allen bisherigen Erklärungen seitens der Verwaltungsspitze, Stadtmarketing, Stimme-Lokalredaktion, Stadtinitiative und Mehrheit des Gemeidnerates wird ausschliesslich auf die Förderung des Einzelhandels abgehoben und somit das geltende Ladungsschlussgesetz regelrecht hierzu missbraucht!

Auch die Behauptung, dass hierdurch mehr Umsatz generiert wird ist nicht belegt, da aus Erfahrungen es eher zu einer Umsatzverlagerung kommt, allerdings zu höheren Gestehungskosten.

Ebenso muss festgehalten werden, dass eben nicht alle Mitarbeiter den üblichen Sonntagszuschlag mit 100% erhalten!

Zur Erinnerung, wir Bürger sind zu Recht angehalten unsere Gesetze und Verodnungen zu beachten, das sollte man eigentlich und zumindestens gerade von der Verwaltung erwarten können!

Rechtsgrundlagen:

Ladenschlussgestz

VGH Baden -Württemberg-Urteil

Stimme-Artikel