Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Rechtsprechung zur Asylrechtsreform 1993 »sehr klar ausgeführt, dass das Asylrecht durchaus eingeschränkt werden kann und dass der Gesetzgeber hier ein hohes Maß an Gestaltungsspielraum hat. Und diesen Gestaltungsspielraum gilt es zu nutzen.«

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