Auszug:

„Schon an dieser Stelle könnte die verfassungsrechtliche Prüfung als abgeschlossen angesehen werden, weil die zur Verfügung stehenden Quellen zu dem eindeutigen Ergebnis führen, dass der Ehebegriff in Art. 6 Abs. 1 GG einer „Öffnung“ für gleichgeschlechtliche Paare nicht offensteht.“

Daten + Fakten


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