Angeblich soziale Marktwirtschaft!
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Asylgesetz (AsylG) § 18 Aufgaben der Grenzbehörde (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn 1. er aus
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Seehofer kann sich durchsetzen oder mit der CSU die Bundesregierung verlassen und in beiden Fällen in Bayern die Landtagswahl besser bestehen. Oder er kann sich unterwerfen und Bayern verlieren. Er hat die Wahl.
Endspiel Merkel? Stunde der Wahrheit für Merkel Weiterlesen »