Nach aktueller OLG-Rechtssprechung dürfen für Testkäufe nur Personen eingesetzt werden, welche eindeutig als Minderjährige erkennbar sind, da lt. Verordnung nur im Zweifelsfall eine Alterskontrolle, z.B. durch Ausweis erfolgen muss.
Somit wird bei den durchgeführten Kontrollen das Verkaufspersonal regelrecht hereingelegt, da betreffende Testkäufer in der Regel wesentlich älter aussehen!
OLG Naumburg: Anforderungen an die Verwirklichung einer unerlaubten Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Jugendliche
Publiziert 23. November 2012 | Von technolex
Beschluss vom 13.09.2012; Az.: 2 Ss (Bz) 83/12
Leitsätze d. Red.:
1. Eine schuldhafte (sei es vorsätzliche, sei es fahrlässige) Abgabe alkoholischer Getränke an einen Jugendlichen liegt nur vor, wenn dieser entweder tatsächlich so aussieht, als sei er noch nicht 18 Jahre alt, oder ein Zweifelsfall vorliegt, der die Verpflichtung nach sich zieht, das Lebensalter zu überprüfen.
2. Eine unerlaubte Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Jugendliche ist im Sinne des JuSchG erst vollzogen, wenn dem Minderjährigen die tatsächliche Gewalt über diese Substanz überlassen wird. Vor Bezahlung wird die Ware jedoch noch nicht überlassen.
3. Die in § 28 Abs. 4 JuSchG unter Geldbuße gestellten Tathandlungen des Herbeiführens oder Fördern entsprechen denen der Anstiftung und Beihilfe im Sinne des StGB und können deswegen nur geahndet werden, wenn eine ahndungsfähige Haupttat begangen wird.